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§ 9 RegisterVO
Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RegisterVO
Referenz: 315-11

§ 9 RegisterVO – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.