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§ 4 RegisterVO
Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RegisterVO
Referenz: 315-11

§ 4 RegisterVO – Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung im Auftrag des für die Führung des Vereinsregisters zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Rechenzentrums des Amtsgerichts Saarbrücken vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 55a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).