§ 4 RegisterVO
Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Landesrecht Saarland
§ 4 RegisterVO – Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung im Auftrag des für die Führung des Vereinsregisters zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Rechenzentrums des Amtsgerichts Saarbrücken vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 55a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).