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Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechtsberG,HB
Gliederungs-Nr.: 303-c-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen

Vom 1. Juli 1975 (Brem.GBl. S. 297)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 525)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Anspruch auf öffentliche Rechtsberatung1
Umfang und Art der Beratung2
Gebühr2a
Berater3
Weisungsfreiheit4
Verschwiegenheitspflicht5
Rechtsweg6
Aufgabenübertragung7