§ 6 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Erster Abschnitt – Der Rechnungshof
§ 6 RechPrüfG
(1) Die Mitglieder und die Prüfungsbeamten dürfen außerhalb des Rechnungshofs kein Amt in der Verwaltung ausüben.
(2) Ist ein Mitglied des Rechnungshofs mit einem Senator oder mit einem leitenden Beamten einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung oder mit einer leitenden Person einer sonstigen nach § 2 der Prüfung unterliegenden Stelle in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert, so darf es in allen Angelegenheiten, die zum Geschäftsbereich dieser Person gehören, nicht mitwirken.