§ 3 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Erster Abschnitt – Der Rechnungshof
§ 3 RechPrüfG
(1) Der Rechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern.
(2) Dem Rechnungshof werden Prüfungsbeamte und Hilfskräfte in ausreichender Zahl zugeteilt.