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§ 3 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Erster Abschnitt – Der Rechnungshof

Titel: Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechPrüfG,HB
Gliederungs-Nr.: 1103-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 RechPrüfG

(1) Der Rechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern.

(2) Dem Rechnungshof werden Prüfungsbeamte und Hilfskräfte in ausreichender Zahl zugeteilt.