§ 15 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Zweiter Abschnitt – Überörtliche Gemeindeprüfung
§ 15 RechPrüfG
(1) Die überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stadtgemeinde Bremerhaven obliegt dem Senat.
(2) Ihre Durchführung wird dem Präsidenten des Rechnungshofs übertragen; er nimmt diese Aufgabe unter der Bezeichnung
"Der Präsident des Rechnungshofs - Gemeindeprüfung -"
wahr.