§ 1 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Erster Abschnitt – Der Rechnungshof
§ 1 RechPrüfG
Der "Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen" übt die unabhängige Rechnungsprüfung für die Freie Hansestadt Bremen aus. Er ist eine dem Senat gegenüber selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.