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§ 14 RDG M-V
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Genehmigungen für die Notfallrettung und den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 RDG M-V – Genehmigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

(1) Wer außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes Notfallrettung oder Krankentransport betreiben will, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.

(3) Der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen. Rechte und Pflichten aus der Genehmigung sind nicht übertragbar.

(4) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung und Krankentransport

  1. 1.
    durch Träger der öffentlichen Verwaltung in Durchführung eigener Aufgaben,
  2. 2.
    durch Krankenhäuser, die mit eigenen Kraftfahrzeugen Patienten zu Behandlungszwecken befördern, es sei denn, dass von den Beförderten hierfür ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist,
  3. 3.
    durch Hilfsorganisationen, soweit sie Rettungsmittel im Rahmen des Sanitätsdienstes bei Großveranstaltungen einsetzen.