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§ 6 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 RDG – Integrierte Leitstelle, Notrufnummer

(1) Die Integrierte Leitstelle lenkt alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich; der Träger der Integrierten Leitstelle stellt sicher, dass dabei in der Notfallrettung alle Leistungsträger untereinander und alle privaten Rettungsdienstunternehmer gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 sowie im Krankentransport alle Leistungsträger untereinander und alle privaten Rettungsdienstunternehmer mit einer Genehmigung nach § 15 gleichbehandelt werden. Die Integrierte Leitstelle muss ständig betriebsbereit und mit geeignetem Personal ausgestattet sein. Sie arbeitet mit den Krankenhäusern, den für den ärztlichen Notfalldienst zuständigen Stellen, der Polizei, der Feuerwehr sowie sonstigen in der Notfallrettung und im Krankentransport Tätigen zusammen und wirkt im Katastrophenschutz mit. Leitstellen sind für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im integrierten Betrieb (Integrierte Leitstellen) in gemeinsamer Trägerschaft einzurichten, wobei die gemeinsame Trägerschaft in einer Vereinbarung festzulegen ist, in der insbesondere die Kostenaufteilung geregelt wird. Diese Vereinbarung ersetzt die Standortfestlegung nach § 3 Abs. 3. Die Träger der Integrierten Leitstellen stellen sicher, dass unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 eingehende Notrufe und Notruffaxe entgegengenommen und bearbeitet werden können. Die unverzügliche Weiterleitung an die zuständige Leitstelle der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder der Polizei ist zu gewährleisten. Die Leistungsträger im Rettungsdienst stellen durch Beschriftung der Rettungsmittel sowie auf andere geeignete Weise sicher, dass die Bevölkerung angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 informiert wird.

(2) Die Integrierte Leitstelle führt einen Nachweis über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser. Die Krankenhausträger sind verpflichtet, die dafür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Integrierte Leitstelle erhebt für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst. Die Entgelte werden vom Bereichsausschuss jährlich festgelegt. § 28 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Übernahme weiterer Aufgaben durch die Integrierte Leitstelle ist zulässig, sofern durch eine Vereinbarung die Erstattung der Kosten dieser weiteren Aufgaben durch den Auftraggeber gesichert ist.

(5) Für überregionale Aufgaben kann das Innenministerium mit Leistungsträgern auf Grund von § 2 die Einrichtung von besonderen Leitstellen vereinbaren.