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§ 32 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

SIEBTER ABSCHNITT – Aufsicht, Datenschutz

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 RDG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Durchführung von Notfallrettung oder Krankentransport, einschließlich der anschließenden Versorgung des Patienten,

  2. 2.

    zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Einsatzauftrages,

  3. 3.

    zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Einsatzauftrages, insbesondere der Abrechnung der erbrachten Leistungen.

(2) Personenbezogene Daten dürfen verändert, gespeichert und genutzt werden

  1. 1.

    zur Qualitätssicherung im Rettungsdienst,

  2. 2.

    zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung des in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Personals,

soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und nicht überwiegend schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen an Personen und Stellen außerhalb des Betriebs übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Erfüllung der in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 genannten Zwecke,

  2. 2.

    im Versorgungsinteresse der Patienten

    1. a)

      durch Unterrichtung der Einrichtung, die Ziel des Beförderungsvorganges ist,

    2. b)

      durch Unterrichtung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen,

  3. 3.

    zu einer Rechnungsprüfung, Organisations- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung,

  4. 4.

    zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen den Unternehmer oder seine Mitarbeiter gerichtet sind, oder zur Verteidigung im Falle einer Verfolgung des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

  5. 5.

    zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten, wenn die Gefährdung dieser Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt und die Gefahr in vertretbarer Weise nicht anders beseitigt werden kann.

Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 203 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, dürfen auch dann übermittelt werden, wenn das Patientengeheimnis nach dieser Vorschrift nicht unbefugt offenbart würde.

(4) Der Unternehmer und seine Mitarbeiter sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.

(5) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als er zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.