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§ 15 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Genehmigungsverfahren

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 RDG – Genehmigungspflicht

(1) Die Leistungsträger nach § 2 Abs. 1 bedürfen für die Wahrnehmung der Notfallrettung keiner Genehmigung. Sie haben die Aufnahme des Betriebs der Notfallrettung der nach § 22 zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind die Festlegungen des Bereichsplans nach § 3 Abs. 3 einzuhalten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wer Krankentransport betreibt, bedarf der Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes und hat den Betrieb im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen. Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.

(3) Ausgenommen von der Beschränkung der Notfallrettung auf gesetzliche Leistungsträger nach § 2 Abs. 2 und von der Genehmigungspflicht nach Absatz 2 für Krankentransport ist der Rettungsdienst

  1. 1.

    durch Hoheitsträger in Wahrnehmung eigener Aufgaben,

  2. 2.

    mit Fahrzeugen, die ausschließlich für Katastrophen oder für Schadensereignisse mit einer Vielzahl von Verletzten vorgehalten werden.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.

(4) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Krankentransports gewährleistet ist.