§ 14 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT – Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
§ 14 RDG – Grenzüberschreitender Rettungsdienst
Das Innenministerium trifft mit anderen Bundesländern, mit Trägern des Rettungsdienstes oder sonstigen Stellen außerhalb von Baden-Württemberg Vereinbarungen, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung des Rettungsdienstes zweckmäßig ist. Die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.