Gesetze

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§ 10a RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 10a RDG – Organisatorischer Leiter Rettungsdienst

Bei Schadenslagen nach § 10 Abs. 2 wird der Leitende Notarzt durch einen Organisatorischen Leiter Rettungsdienst unterstützt. Aufgaben und Tätigkeit des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst werden im Rahmen der Planung nach § 3 festgelegt. § 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.