§ 10a RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT – Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
§ 10a RDG – Organisatorischer Leiter Rettungsdienst
Bei Schadenslagen nach § 10 Abs. 2 wird der Leitende Notarzt durch einen Organisatorischen Leiter Rettungsdienst unterstützt. Aufgaben und Tätigkeit des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst werden im Rahmen der Planung nach § 3 festgelegt. § 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.