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§ 9 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

1. – Rundfunkrat

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 30.11.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 9 RdfunkG

Aufgaben des Rundfunkrats sind ferner:

  1. 1.

    die Ernennung und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten und die Bestätigung der von ihr oder ihm berufenen Stellvertretung,

  2. 2.

    die Beratung der Intendantin oder des Intendanten in den grundsätzlichen Fragen der Programmgestaltung, die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 32 Abs. 4 bis 7 des Medienstaatsvertrages und die Sorge für die Beachtung der Vorgaben der §§ 2 und 3,

  3. 3.

    die Genehmigung des Rundfunkhaushalts, der Jahresrechnung, des Jahresberichts sowie die Feststellung und Beschlüsse über die Verwendung des Betriebsüberschusses,

  4. 4.

    die Entlastung des Verwaltungsrats und des Intendanten,

  5. 5.

    die endgültige Entscheidung in Beschwerdesachen.