§ 9 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen
1. – Rundfunkrat
§ 9 RdfunkG
Aufgaben des Rundfunkrats sind ferner:
- 1.
die Ernennung und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten und die Bestätigung der von ihr oder ihm berufenen Stellvertretung,
- 2.
- 3.
die Genehmigung des Rundfunkhaushalts, der Jahresrechnung, des Jahresberichts sowie die Feststellung und Beschlüsse über die Verwendung des Betriebsüberschusses,
- 4.
die Entlastung des Verwaltungsrats und des Intendanten,
- 5.
die endgültige Entscheidung in Beschwerdesachen.