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§ 21 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

VI. – Rechtsaufsicht, Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 22.10.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 21 RdfunkG

Die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrats sollen nach Ablauf von zwei Amtszeiten des Rundfunkrats überprüft werden.