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§ 20 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

VI. – Rechtsaufsicht, Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 07.07.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 20 RdfunkG

(1) 1Der Hessische Rundfunk unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes, die von der Hessischen Staatskanzlei wahrgenommen wird. 2Er hat der Hessischen Staatskanzlei auf Anforderung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(2) 1Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des Hessischen Rundfunks die ihnen obliegenden Aufgaben nicht oder nicht hinreichend wahrnehmen. 2Die Hessische Staatskanzlei kann im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung der Aufgaben setzen.

(3) 1Die Hessische Staatskanzlei ist berechtigt, den Hessischen Rundfunk durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und ihn aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. 2Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, kann die Hessische Staatskanzlei den Hessischen Rundfunk anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. 3In Programmangelegenheiten sind Weisungen unzulässig.