§ 14 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen
2. – Verwaltungsrat
§ 14 RdfunkG
1Die Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sind nichtöffentlich. 2 § 10 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.