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§ 12 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

2. – Verwaltungsrat

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 22.10.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 12 RdfunkG

(1) Die Amtszeit der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt sieben Jahre.

(2) Die von den Beschäftigten gewählten Mitglieder gehören dem Verwaltungsrat für die Dauer der Amtszeit des Personalrats an.

(3) Für die Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gelten § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend.