§ 12 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen
2. – Verwaltungsrat
§ 12 RdfunkG
(1) Die Amtszeit der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt sieben Jahre.
(2) Die von den Beschäftigten gewählten Mitglieder gehören dem Verwaltungsrat für die Dauer der Amtszeit des Personalrats an.
(3) Für die Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gelten § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend.