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§ 1 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

I. – Rechtsform

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 22.10.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 1 RdfunkG

(1) 1Der Hessische Rundfunk wird hiermit als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Frankfurt a. M. errichtet. 2Er hat das Recht der Selbstverwaltung.

(2) 1Die Anstalt kann Zweigstellen errichten. 2Das Nähere bestimmt die Satzung über die betriebliche Ordnung.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hessischen Rundfunks ist unzulässig.