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§ 6 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Die Anstalt und ihr Programm

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 RBG – Verantwortung (1)

(1) Die Intendantin oder der Intendant und die Direktorinnen oder Direktoren tragen die Verantwortung für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere nach § 16 Abs. 1 bis 3.

(2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach § 25 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrags, bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).