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§ 3 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Die Anstalt und ihr Programm

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 RBG – Allgemeine Grundsätze (1)

(1) Die Angebote der Anstalt dürfen nicht Verfassung und Gesetze verletzen. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Keine Person darf wegen ihrer Nationalität, ihrer Abstammung, ihrer politischen Überzeugung oder ihres religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses und ihres Berufes in einer ihre Persönlichkeit, ihr Ansehen und ihre Menschenwürde schädigenden Weise angegriffen werden.

(2) Die Angebote der Anstalt sollen von demokratischer Gesinnung und unbestechlicher Sachlichkeit getragen werden. Die Anstalt hat sich mit allen Kräften für Frieden und Verständigung unter den Völkern, Freiheit und Gerechtigkeit, Wahrheit, Achtung vor der einzelnen Persönlichkeit, Gleichberechtigung von Frauen und Männern und den Schutz der natürlichen Umwelt einzusetzen.

(3) Die Angebote der Anstalt haben die besonderen Belange von Migrantinnen und Migranten zu berücksichtigen. Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ist nachhaltig zu unterstützen.

(4) Die Gestaltung der Angebote der Anstalt muss frei sein von Beeinflussung durch die Regierung oder von einseitiger Einflussnahme durch politische, wirtschaftliche, religiöse und andere Interessengruppen. Die Angebote dürfen keinen Sonderinteressen, insbesondere politischer, wirtschaftlicher oder persönlicher Art, dienen. Für Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages.

(5) Alle Nachrichten müssen nach Inhalt, Stil und Wiedergabe wahrheitsgetreu und sachlich sein. Bei Nachrichtenübermittlung ist nur solches Material zu benutzen, das aus Nachrichtenagenturen und Quellen stammt, die in Beurteilung und Wiedergabe einen objektiven Standpunkt erkennen lassen. Ist diese Gewähr nicht gegeben, so ist dies unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.

(6) Die Angebote der Anstalt sollen von kulturellem Verantwortungsbewusstsein zeugen und die kulturelle Aufgabe des Rundfunks deutlich werden lassen.

(7) Sendungen in niederdeutscher Sprache sollen in angemessenem Umfang im Programm vertreten sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).