Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 RAVG NW
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RAVG NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 4 RAVG NW – Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus dreißig Mitgliedern, von denen jeweils zehn den Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln angehören. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks.

(2) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. 1.

    Erlass und Änderung der Satzung;

  2. 2.

    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;

  3. 3.

    Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands;

  4. 4.

    Die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.

Die Beschlüsse zu Nummer 1 und Nummer 2 bedürfen der Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.