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§ 3 RAVG - Organe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
303-e-1

Organe der Rechtsanwaltsversorgung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.