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§ 2 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 303-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 RAVG – Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung sind die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass

  1. 1.
    von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer im fortgeschrittenen Lebensalter Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen wird oder berufsunfähig ist,
  2. 2.
    von der Mitgliedschaft auf Antrag befreit werden kann, wer auf Grund einer gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung einer anderen gleichwertigen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung angehört,
  3. 3.
    die Mitgliedschaft auf Antrag erworben oder aufrechterhalten werden kann, wenn auf Grund der Vorschriften über die Mitgliedschaft und deren Ausnahmen die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft kraft Gesetzes nicht bestehen oder nachträglich wegfallen oder wenn auf die Befreiung verzichtet wird.

(3) Eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung und der Eintritt des Versorgungsfalles beenden die Mitgliedschaft nicht.