Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 303-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 RAVG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.