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§ 8 RAVG
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RAVG,SL
Gliederungs-Nr.: 303-9
Normtyp: Gesetz

§ 8 RAVG – Beitragspflicht, Auskunftspflicht

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Grundlage der Berechnung der Beiträge sind die gesamten Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit unabhängig von der Rechtsform, in der sie betrieben wird, bei freiwillig fortgesetzter Mitgliedschaft die Einkünfte aus jeder Erwerbstätigkeit.

(2) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten alle Auskünfte und Nachweise verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind. Die Satzung kann bestimmen, dass als Einkommensnachweis für Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit die Lohnsteuerkarte und für Einkünfte aus selbstständiger oder sonstiger freiberuflicher Tätigkeit der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Beitragsjahr vorzulegen sind. Die Satzung kann ferner die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 3.000 Euro durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gegen Mitglieder vorsehen, die ihrer Auskunfts-, Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht nachkommen.

(3) Für nachzuzahlende und zu erstattende Beiträge kann die Satzung Regelungen über die Verzinsung enthalten. Sie kann ferner Fälligkeitszinsen auf Beiträge vorsehen, die nicht innerhalb einer in der Satzung festgelegten Frist nach Fälligkeit entrichtet werden.

(4) Für Personen, die bereits am 1. Januar 1984 Mitglied des Versorgungswerks waren, kann die Satzung auf Antrag eine Beitragsermäßigung vorsehen.

(5) Die Satzung kann einen Mindestbeitrag festlegen. Sie kann ferner Beitragsermäßigung für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung und Mitglieder vorsehen, die auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach Beamtenrecht oder beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, sowie für Mitglieder, die ein öffentliches Amt oder Mandat innehaben, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und auf Grund dessen einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung haben. Sie kann ferner vom Regelfall abweichende Bestimmungen über die Beitragspflicht bei Arbeitslosigkeit und Wehrdienst enthalten.