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§ 13 RAVG
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RAVG,SL
Gliederungs-Nr.: 303-9
Normtyp: Gesetz

§ 13 RAVG – Beitreibung der Beiträge

Für die Beitreibung der von den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge gilt § 84 BRAO sinngemäß.