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§ 4 PUDLV
Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)
Bundesrecht
Titel: Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PUDLV
Gliederungs-Nr.: 900-14-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 PUDLV – Qualitätsmerkmale der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften

Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. § 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.