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§ 24 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 24 PSchG

(1) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen und verliehenden Anerkennungen bleiben in Kraft.

(2) Schulen, die am 1. Januar 1978 als Ersatzschulen staatlich genehmigt sind, können ihren Betrieb nach den bisherigen Vorschriften auch dann weiterführen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Eigenschaft als anerkannte Ersatzschule kann jedoch nicht mehr verliehen werden.

(3) Trägern von Ersatzschulen, die einen Antrag auf Zuschuss zu den Kosten ihrer erforderlichen Schulbauten für Ersatzschulen vor dem 1. November 1985 eingereicht haben, kann ein erhöhter Zuschuss auch bei besonderer Leistungsschwäche gewährt werden.