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§ 19 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 19 PSchG

(1) Die als Ersatzschulen staatlich anerkannten Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen und Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernehmen, erhalten nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen. Dies gilt nicht für Schulen für Berufe des Gesundheitswesens und Schulen für soziale und sozialpädagogische Berufe im Geschäftsbereich des Sozialministeriums. Der Zuschuss darf nicht mehr als zwei Drittel der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Lehrers im Ruhestand betragen.

(2) Der Zuschuss wird nur für die Lehrer gewährt, die spätestens bei Eintritt des Versorgungsfalles die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen erfüllen. Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn

  1. a)

    der Lehrer innerhalb der letzten 15 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles in einem Dienstverhältnis an den in Absatz 1 genannten Schulen oder im deutschen öffentlichen Dienst mindestens 10 Jahre einen vollen Lehrauftrag oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Landesbeamtengesetz versehen hat,

  2. b)

    das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einer nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgten Anstellung der Lehrkraft bezüglich einer künftigen Beteiligung des Landes an den Versorgungsbezügen vor der Anstellung zugestimmt hatte.

Der Zuschuss wird nicht für Lehrkräfte gewährt, die auf Grund einer von der Ersatzschule gewährleisteten Versorgungsanwartschaft von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung frei sind oder befreit wurden.

(3) Der Zuschuss ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Versorgungsempfänger des Landes die Versorgungsbezüge kraft Gesetzes verlieren würde. Er kann eingestellt oder gekürzt werden, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Versorgungsempfänger des Landes die Aberkennung oder Kürzung der Versorgungsbezüge rechtfertigen würden.

(4) Im Falle der Auflösung der Schule können dem Lehrer oder seinen Hinterbliebenen unmittelbar Beträge bis zur Höhe der vom Land der Schule zu ihrem Versorgungsaufwand gewährten Zuschüsse bewilligt werden, wenn der bisherige Unternehmer nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen den auf ihn entfallenden Anteil des Versorgungsaufwands nicht mehr tragen kann. Härtefälle können durch Gewährung eines Gratials ausgeglichen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Lehrer, die gemäß § 112 des Schulgesetzes Versorgungsberechtigung erhalten, keine Anwendung.