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§ 17 PresseG
Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,HB
Gliederungs-Nr.: 225-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 PresseG – Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme

(1) War die Beschlagnahme unzulässig oder erweist sich ihre Anordnung als nicht begründet, so ist dem durch die Beschlagnahme unmittelbar Betroffenen auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Beschlagnahmeanordnung fortbesteht, obwohl sie nach § 16 Absatz 1 aufzuheben war.

(2) Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn die Beschlagnahmeanordnung aufgehoben oder wenn weder im Hauptverfahren noch im Einziehungsverfahren (§§ 430 ff. der Strafprozessordnung) die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung des Druckwerks angeordnet worden ist. Der Anspruch entfällt, wenn Bestrafung oder Einziehung nur deshalb unterblieben sind, weil kein Antrag gestellt oder keine Ermächtigung erteilt worden ist.

(3) Die Entschädigung wird für den durch die Beschlagnahme verursachten Vermögensschaden geleistet. Entschädigungspflichtig ist das Land.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 ist binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung der in Absatz 2 genannten Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Senator für Justiz und Verfassung. Gegen diesen Bescheid ist binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zustellung die Klage zulässig. Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.