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§ 23 PresseG
Berliner Pressegesetz
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Pressegesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,BE
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 PresseG – Geltung für den Rundfunk

(1) Für den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) gelten die §§ 1, 3, 4, 8, 14, § 19 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, § 20 Nummer 1 bis 4, § 21 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bis 4 sowie § 22a entsprechend. § 22 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch bei Vergehen nach § 184d in Verbindung mit den §§ 184a bis 184c des Strafgesetzbuches die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung anzuwenden sind.

(2) Der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" vom 6. Juni 1961 (GVBl. S. 1641) bleibt unberührt.