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§ 6 PostG
Postgesetz (PostG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Lizenzen

Titel: Postgesetz (PostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PostG
Gliederungs-Nr.: 900-14
Normtyp: Gesetz

§ 6 PostG – Erteilung der Lizenz

(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde in schriftlicher Form erteilt. Der Antragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Lizenz ist zu erteilen, wenn nicht ein Versagungsgrund nach Absatz 3 besteht. Die Regulierungsbehörde soll über Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden.

(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung dieser Regulierungsziele können der Lizenz Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. Auf Antrag des Lizenznehmers hat die Regulierungsbehörde eine Nebenbestimmung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für diese entfallen sind.

(3) Die Lizenz ist zu versagen, wenn

  1. 1.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,
  2. 2.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
  3. 3.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet.

Die nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche

  1. 1.
    Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, dass ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden,
  2. 2.
    Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, dass er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird,
  3. 3.
    Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, dass die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden.