Gesetze

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§ 38 PostG
Postgesetz (PostG)
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Anzeigepflicht, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht

Titel: Postgesetz (PostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PostG
Gliederungs-Nr.: 900-14
Normtyp: Gesetz

§ 38 PostG – Schadensersatzpflicht

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine mit einer Lizenz verbundene Auflage oder eine sonstige Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt, ist, sofern die Rechtsvorschrift, die Auflage oder die Anordnung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des durch den Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.