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§ 30 PostG
Postgesetz (PostG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Angebot von Teilleistungen, Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen

Titel: Postgesetz (PostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PostG
Gliederungs-Nr.: 900-14
Normtyp: Gesetz

§ 30 PostG – Vorlagepflicht für Verträge

(1) Verträge über Teilleistungen nach § 28 und Verträge über eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adressänderungen nach § 29 sind der Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss von dem marktbeherrschenden Anbieter vorzulegen.

(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt, wann und wo Entgelte und andere Bedingungen für Teilleistungen nach § 28 sowie für den Zugang zu Postfachanlagen und Adressänderungen nach § 29, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, eingesehen werden können.