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§ 2 PolKostV
Polizeikostenverordnung
Landesrecht Saarland
Titel: Polizeikostenverordnung
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: PolKostV,SL
Gliederungs-Nr.: 2012-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 PolKostV

Für Amtshandlungen der Polizei werden unbeschadet anderer Rechtsvorschriften aufgrund des Saarländischen Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die nachstehenden Gebühren erhoben:

     
1.Für die Beförderung von Personen und den Transport von Sachen mit Fahrzeugen der Polizei einschließlich An- und Abfahrtje km: 1,50 Euro
     
2.werden Dritte bei der Personenbeförderung durch die Polizei oder mit Fahrzeugen der Polizei begleitet einschließlich An- und Abfahrt,je km 1,50 Euro
     
3.für die Begleitung von Geld, Schwer- und Großraumtransporten und von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße durch die Polizei oder mit Fahrzeugen der Polizei einschließlich An- und Abfahrt
jeweils eine Grundgebühr von
  65,00 Euro
 zuzüglich   
 je eingesetzter Beamtin oder
eingesetztem Beamten:
  1,09 Euro
 je eingesetzter Kommissaranwärterin oder
eingesetztem Kommissaranwärter:
  0,45 Euro
 je eingesetztem sonstigen
Bediensteten der Vollzugspolizei:
  0,87 Euro
 zuzüglich je gefahrenem
Kilometer:
  0,36 Euro
     
4.bei ungerechtfertigter Alarmierung der Polizei
  1. a)

    durch eine Überfall- und Alarmmeldeanlage,

  2. b)

    aufgrund missbräuchlicher Alarmierung durch eine Person oder

  3. c)

    aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage

sowie für die Überprüfung eines Notrufanschlusses durch Fachkräfte der Polizei
jeweils eine Grundgebühr von
  32,50 Euro
 zuzüglich für jede Einsatzminute   
 je eingesetzter Beamtin oder
eingesetztem Beamten:
  1,09 Euro
 je eingesetzter Kommissaranwärterin oder
eingesetztem Kommissaranwärter:
  0,45 Euro
 je eingesetztem sonstigen
Bediensteten der Vollzugspolizei:
  0,87 Euro
 zuzüglich je gefahrenem Kilometer:
(einschließlich An- und Abfahrt)
  0,36 Euro