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§ 1 PolKostV
Polizeikostenverordnung
Landesrecht Saarland
Titel: Polizeikostenverordnung
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: PolKostV,SL
Gliederungs-Nr.: 2012-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 PolKostV

Für Amtshandlungen der Polizei werden auf Grund des Saarländischen Polizeigesetzes die nachstehenden Gebühren erhoben:

     
1. Ingewahrsamnahme
(§ 13)
Für die ersten sechs Stunden   40,— Euro
  je angefangene weitere Stunde   6,20 Euro
     
2.Sicherstellung
(§ 24 Abs. 3)
15,00-1.023,00 Euro
     
3.Verwahrung von Sachen
(§ 24 Abs. 3)
5,00-1.000,00 Euro
     
4.Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung
(§ 24 Abs. 3)
5,00-1.000,00 Euro
     
5.Ausführung der Ersatzvornahme
(§ 46 Abs. 1)
15,00-1.023,00 Euro
     
6.Festsetzung des Zwangsgeldes
(§ 47 Abs. 3)
5,00-51,00 Euro
     
7.Anwendung des unmittelbaren Zwanges
(§ 49 Abs. 7)
15,00-1.023,00 Euro
     
8.Androhung von Zwangsmitteln, soweit nicht mit dem ursprünglichen Verwaltungsakt verbunden
(§ 50 Abs. 7)
10,00-51,00 Euro.