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§ 85 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Schlussbestimmungen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 85 PolG – Übergangsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Auf die weitere Verarbeitung der nach § 23b Absätze 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind die Regelungen der Absätze 2 bis 5 und im Übrigen die Regelungen im Fünften Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Ersten Teils anzuwenden.

(2) Die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes können die nach § 23b Absätze 1 und 2 selbst erhobenen Daten zur Erfüllung derselben Aufgabe und zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung derselben Straftaten weiterverarbeiten.

(3) Die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nach § 23b Absätze 1 und 2 erhobenen Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn

  1. 1.

    mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt oder mindestens vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt werden sollen,

  2. 2.

    eine Neuerhebung zu diesem anderen Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln zulässig wäre und

  3. 3.

    sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen oder zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben.

(4) Eine Datenübermittlung der nach § 23b Absätze 1 und 2 erhobenen Daten durch die Polizei auf der Grundlage von § 42 Absätze 1, 2 und 7, § 43 Absatz 1, § 43a Absätze 1 und 3, § 43c und § 44 Absätze 1 und 2 ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig. Eine Datenübermittlung der nach § 23b Absätze 1 und 2 erhobenen Daten nach § 43 Absatz 1 unterbleibt, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist oder sonst überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen. Der Polizeivollzugsdienst hat die Übermittlung der nach § 23b Absätze 1 und 2 erhobenen Daten zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um einer dazu befugten Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Übermittlungen rechtmäßig erfolgt sind. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz führt bezüglich der Datenübermittlungen mindestens alle zwei Jahre Kontrollen durch. Nach Abschluss der Kontrolle sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag alle zwei Jahre über die gemäß § 43 Absatz 1 erfolgten Übermittlungen der nach § 23b Absätze 1 und 2 erhobenen Daten.

(5) Sind die nach § 23b Absätze 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen, soweit keine Weiterverarbeitung der Daten nach den Absätzen 2 bis 4 erfolgt. Die Tatsache der Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Unterrichtung nach § 23b Absatz 10 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 23b Absatz 13 nach Ablauf der in Satz 4 genannten Fristen noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.