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§ 84 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Schlussbestimmungen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 84 PolG – Durchführungsvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    die Übertragung der Anordnungsbefugnis (§ 22 Absatz 6, § 23a Absatz 3, § 25 Absatz 2) sowie der Antragsbefugnis (§ 23a Absatz 2),
  2. 2.
    die Durchführung des Gewahrsams (§ 28),
  3. 3.
    die Durchführung von Durchsuchungen (§ 31),
  4. 4.
    die Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen (§ 32 Absatz 3 und § 33 Absatz 3 Satz 3),
  5. 5.
    die Überprüfungsfristen und deren Voraussetzungen (§ 38 Abs. 4),
  6. 6.
    die Durchführung des Datenabgleichs (§ 40),
  7. 7.
    die Protokollierung von Übermittlungen in einem automatisierten Abrufverfahren (§ 42 Abs. 5),
  8. 8.
    die Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen anderer Länder (§ 78 Abs. 1 Satz 4),
  9. 9.
    die Voraussetzungen der Bestellung, die Ausbildung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Dienstausweise, die Ausrüstung und die Aufgaben der gemeindlichen Vollzugsbediensteten (§ 80).

Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Dienst- und Fachaufsicht abweichend von §§ 72 und 73 auf nachgeordnete Polizeidienststellen oder Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst übertragen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 und 2 ergehen, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

(2) Das Innenministerium erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.