§ 63 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT: – Die Polizeibehörden → Erster Unterabschnitt: – Aufbau
§ 63 PolG – Dienstaufsicht (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)
(1) Es führen die Dienstaufsicht über
- 1.
die Landespolizeibehörden:
das Innenministerium,
- 2.
die Kreispolizeibehörden:
die Regierungspräsidien und das Innenministerium,
- 3.
die Ortspolizeibehörden
- a)
in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:
die Regierungspräsidien und das Innenministerium,
- b)
im Übrigen:
die Landratsämter, die Regierungspräsidien und das Innenministerium.
(2) Das Innenministerium führt die Aufsicht jeweils im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.