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§ 63 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT: – Die Polizeibehörden → Erster Unterabschnitt: – Aufbau

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 63 PolG – Dienstaufsicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Es führen die Dienstaufsicht über

  1. 1.

    die Landespolizeibehörden:

    das Innenministerium,

  2. 2.

    die Kreispolizeibehörden:

    die Regierungspräsidien und das Innenministerium,

  3. 3.

    die Ortspolizeibehörden

    1. a)

      in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:

      die Regierungspräsidien und das Innenministerium,

    2. b)

      im Übrigen:

      die Landratsämter, die Regierungspräsidien und das Innenministerium.

(2) Das Innenministerium führt die Aufsicht jeweils im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.