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§ 44 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT: – Maßnahmen der Polizei → Fünfter Unterabschnitt: – Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 44 PolG – Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.
    zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
  2. 2.
    zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
  3. 3.
    zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Einzelner.

Im Falle der Nummer 3 darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

(2) Die Polizei kann auf Antrag von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten übermitteln, soweit der Auskunftsbegehrende

  1. 1.
    ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder
  2. 2.
    ein berechtigtes Interesse geltend macht, offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung verweigern würde.