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§ 43 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT: – Maßnahmen der Polizei → Fünfter Unterabschnitt: – Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 43 PolG – Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit

  1. 1.

    sie hierzu durch völkerrechtliche Vereinbarungen über eine polizeiliche Zusammenarbeit berechtigt oder verpflichtet ist,

  2. 2.

    dies zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe der übermittelnden Stelle erforderlich ist oder

  3. 3.

    dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines Bundes- oder Landesgesetzes verstoßen würde oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden. Die Hinweispflicht entfällt bei Übermittlungen im Sinne von § 43b Absatz 1 und 2. Die empfangende Stelle ist darüber hinaus auf Bedingungen und besondere Verarbeitungsbeschränkungen, insbesondere Fristen, nach deren Ablauf die Daten zu löschen, zu sperren oder auf die Erforderlichkeit ihrer fortgesetzten Speicherung zu prüfen sind, hinzuweisen.

(3) Die Polizei hat die Übermittlung personenbezogener Daten zu dokumentieren. Wird festgestellt, dass unrichtige Daten oder Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.