§ 14 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT: – Maßnahmen der Polizei → Zweiter Unterabschnitt: – Polizeiverordnungen
§ 14 PolG – Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)
Weigert sich eine Polizeibehörde, eine nach Ansicht einer zur Fachaufsicht zuständigen Behörde erforderliche Polizeiverordnung zu erlassen, oder wird die in § 15 vorgeschriebene Zustimmung nicht erteilt, so ist die Polizeiverordnung von der nächst höheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde (§ 64) zu erlassen. Dies gilt nicht für Polizeiverordnungen nach § 10a.