§ 12 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT: – Maßnahmen der Polizei → Zweiter Unterabschnitt: – Polizeiverordnungen
§ 12 PolG – Formerfordernisse (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)
(1) Polizeiverordnungen müssen
- 1.die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlass ermächtigt,
- 2.die erlassende Behörde bezeichnen,
- 3.darauf hinweisen, dass die nach § 15 erforderliche Zustimmung erteilt worden ist.
(2) Polizeiverordnungen sollen
- 1.eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
- 2.in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet sein,
- 3.den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten.
(3) Fehlt eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten, so tritt die Polizeiverordnung mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.