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§ 5 PFoG
Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PFoG
Gliederungs-Nr.: 20323
Normtyp: Gesetz

§ 5 PFoG – Zuführungen und Entnahmen

(1) Dem Sondervermögen sind die Beträge, die dem Land und den Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes für die Versorgungsausgaben des in § 1 genannten Personenkreises gezahlt werden, zuzuführen.

(2) Weitere Zuführungen zu dem Sondervermögen sind zulässig.

(3) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zulässig. Um den Erhalt der Vermögenssubstanz zu gewährleisten, sind die Entnahmen auf die langfristig vom Sondervermögen erzielte Rendite begrenzt. Satz 2 ist entsprochen, wenn die für ein Haushaltsjahr vorgesehene Entnahme, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Vermögen des Sondervermögens am 31. Dezember des zweiten dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahres, die zu diesem Stichtag von der Deutschen Bundesbank für den von ihr verwalteten Teil des Vermögens ausgewiesene annualisierte Rendite nicht überschreitet. Soweit das Vermögen des Sondervermögens zu diesem Stichtag den am 31. Dezember 2022 erreichten Stand unterschreitet oder durch die nach Satz 2 ermittelte Entnahme unterschritten werden würde, ist der Entnahmebetrag im Ausmaß der Unterschreitung, höchstens jedoch im Umfang des nach Satz 3 ermittelten Betrags zu reduzieren.

(4) Die Regelungen nach Absatz 3 werden beginnend ab dem Jahr 2030 regelmäßig in einem fünfjährigen Rhythmus unter Berücksichtigung der zu dem jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Pensionszahlungsverpflichtungen auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit hin überprüft.