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§ 27 PflSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Pflanzenschutzgeräte

Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflSchG
Gliederungs-Nr.: 7823-5
Normtyp: Gesetz

§ 27 PflSchG – Prüfung  (1)

(1) Das Julius Kühn-Institut kann Pflanzenschutzgeräte daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 24 entsprechen. Es hat mit Vorrang die Pflanzenschutzgeräte zu prüfen, für die die Erklärung oder die ihr beigefügten Unterlagen zu Bedenken Anlass geben, ob die Pflanzenschutzgeräte den Anforderungen nach § 24 entsprechen.

(2) Das Julius Kühn-Institut kann im Einzelfall anordnen, dass der Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer ihr ein Pflanzenschutzgerät zur Prüfung übersendet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Februar 2012 durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148).