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§ 16d PflSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln

Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflSchG
Gliederungs-Nr.: 7823-5
Normtyp: Gesetz

§ 16d PflSchG – Kennzeichnung paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel  (1)

(1) Ein paralleleingeführtes Pflanzenschutzmittel darf nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es

  1. 1.

    mit

    1. a)

      seiner Bezeichnung,

    2. b)

      dem Namen und der Anschrift des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung,

    3. c)

      der vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilten Nummer und

  2. 2.

    nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 7 und Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5, gekennzeichnet ist.

(2) Die für das Referenzmittel festgesetzten oder nachträglich geänderten Anwendungsgebiete, Anwendungsbestimmungen und Auflagen gelten auch für das paralleleingeführte Pflanzenschutzmittel. Wird für das Referenzmittel eine Genehmigung nach § 18 erteilt, gilt diese auch für das paralleleingeführte Pflanzenschutzmittel.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Februar 2012 durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148).