§ 35 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen
Zweites Kapitel – Der Personalrat → Dritter Abschnitt – Geschäftsführung
§ 35 PersVG – Gemeinsame und Gruppenangelegenheiten
(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) Über Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, kann der Personalrat nicht gegen den Willen dieser Gruppe beschließen. In diesem Falle bindet die Entscheidung der Mehrheit der Gruppenvertreter den Personalrat in seiner Beschlussfassung.