Gesetze

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§ 2 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 PersVG – Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern

Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch dieses Gesetz nicht berührt.