§ 94 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg
Zwölfter Abschnitt – Einzelvorschriften
§ 94 PersVG – Datenschutz
(1) Wird die Funktion eines behördlichen Datenschutzbeauftragten ausgeübt, hat dieser uneingeschränkte Datenschutzkontrollrechte beim Personalrat.
(2) Der Personalrat hat das Recht, sich unmittelbar an den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.
(3) Personenbezogene Daten in Akten oder Datenträgern sind zu löschen bzw. zu vernichten, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und besondere gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.